Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten eine Buchung im Centerpark Bispinger Heide vom 02.05. - 08.05.2020 vorgenommen.
Da der Aufenthalt aus Coronagründen von ihnen abgesagt wurde, bitten wir um Rückzahlung des gezahlten Betrages von 624,28 €.
Meine Ehefrau ist an Parkinson erkrankt, so dass eine neuerliche Buchung wenig wahrscheinlich ist.
Mit meiner Bitte zur Rückzahlung des Betrages beziehe ich mich auf § 651 h BGB.
Danach müssen wir uns weder auf einen anderen Reisetermin einlassen noch einen Gutschein akzeptieren.
Dort heißt es in Absatz 4: „Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
[...] 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.“
Und in Absatz 5 heißt es: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“
Ihr Verständnis vorausgesetzt bedanke ich mich
Mit freundlichen Grüßen
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