Widerspruchsrecht

  • Ungelöst
  • 16 Mai 2021
  • #234050
  • 246
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Seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde mir eine ganztägig ambulante Reha in Einrichtung in einem wohnortnahem Kurort zweimalig schriftlich zugesichert.
Einen verbindlichen Termin der zugesicherten Einrichtung stand noch aus.

Nach fast einem Monat wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die bereits zugesicherte Einrichtung aufgrund einer "erneuten medizinischen Prüfung in meinem Fall als nicht geeignet angesehen".

Es wurde eine wesentlich weiter entfernte Einrichtung, die jedoch auf gleicher medizinischer Grundlage beruht, in stationärer Form festgelegt.

Der Aufnahmetermin der neu festgelegten Einrichtung wurde mir innerhalb kurzer Zeit mitgeteilt und entspricht gleichfalls nicht dem erbetenen Zeitraum.

Des Weiteren wurde mir ein Widerspruchrecht innerhalb eines Monates zugestanden, der noch weit hinter dem zugesandten Aufnahmetermin liegt.
Hinzu kommt noch die Aussage, dass "eine Verschiebung der Leistung auf einen späteren als den von der Rehabilitationseinrichtung genannten Termin kann grundsätzlich nicht entsprochen werden."

"Grundsätzlich" steht mir jedoch (schriftlich bestätigt) ein Widerspruchrecht zu, für das mir ein Monat Zeit gewährt wurde!
Die oben zitierte Aussage steht jedoch aufgrund der festgelegten Terminvergabe innerhalb des Monats, im Widerspruch zum Widerspruchsrecht!

Ebenso unklar ist einerseits die Verlegung der Reha in eine wesentlich entferntere Einrichtung und
der medizinische Grund warum die bereits bestätigte Einrichtung die ambulante Reha nun spontan doch nicht durchführen kann.
Leider sehe ich bezüglich der Widersprüche und Ungereimtheiten (vorrangig bezogen auf das Wunsch- und Wahlrecht und der zuvor schriftlich erfolgten Bestätigung meiner Wahl) keine direkte Begründung der erfolgen Umdisponierung. Eventuell sollte hier in Erwägung gezogen werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht zur Begünstigung der Genesung eingeführt wurde. Deshalb wäre ich überaus dankbar, wenn direkte Begründungen bezüglich gravierender Änderungen diesbezüglich aufgeführt werden könnten, vor allem in Hinblick auf den Fakt, dass durch die bereits erfolgte Bestätigung der gewählten Optionen nur Unmut und Unverständnis aufgekommen ist, was wiederum meiner Genesung nicht gerade entgegen kommt!

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16-05-2021 um 20:06 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Mehr erfahren.

Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

10-06-2021 um 22:21 Uhr


Problem ungelöst

1 / 10

Kundenservice Note

JA

Weiterempfehlung?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt offensichtlich eigene Maßstäbe - fadenscheiniges Übergehen des Wunsch- und Wahlrechtes und Missachten des eingeräumten Rechts auf Widerspruch innerhalb eines Monats
aufgrund einer schriftlichen Aussage bezüglich einer grundsätzlich nicht möglichen Verschiebung des vorgegebenen Termins der Reha, der zufällig noch in den Zeitraum des zugestandenen Rechts auf Widerspruch liegt!
Warum gibt es Rechte, wenn diese grundsätzlich seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund außer Kraft gesetzt werden? Wie kann nach der Aufregung über eine Reha Maßnahme, die zweimal schriftlich bezüglich des meinerseits gewählten Kurortes und gewünschte Form der Reha zugesagt und schließlich kurzfristig Opfer einer "medizinischen Prüfung" wurde, die die bestätigte Rehaeinrichtung in meinem Fall als "nicht geeignet" sieht und daher an einen vollkommen anderen Kurort verlegt, überhaupt noch zur Förderung der Gesundheit beitragen? Vor allem in Hinblick auf die Tatsache, dass die meinerseits gewünschte und bereits bestätigte Klinik, den gleichen Schwerpunkt hat, wie die neu festgesetzte Klinik der der Deutschen Rentenversicherung Bund aufzeigt!
Hinzu kommt, dass mein Wunsch den Zeitpunkt in Nähe oder in den Ferien zu legen in keiner Weise entsprochen wurde. Gilt das Wunsch- und Wahlrecht überhaupt für die Deutsche Rentenversicherung Bund, ist dieses Recht nur eine Farce?

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