Neues Westland E-bike wurde ein Akku vom August 2015 eingebaut, dass nach Reklamation mit Akku vom Dezember 2020 ausgestattet wurde
Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Gesetzgeber sagt: als „Neuware” darf ein Gebrauchsgut nur dann deklariert werden, wenn es nicht benutzt wurde und immer noch in der gleichen technischen Ausführung hergestellt wird. Dies kann auch bei einem länger gelagerten Akku der Fall. Aber – und das ist entscheidend – auch durch die längere Lagerung darf er keinen Schaden erlitten haben. Und genau darin liegt die Crux. Ein Akku muss trotz der Lagerzeit wie „neu” verwendet werden können – wie jeder weiß, unterliegt ein Akku jedoch einer natürlichen Alterung. Diese ist zwar bei modernen Li-Ionen-Akkus sehr gering. Aber sie ist vorhanden. Und da der Endverbraucher nicht kontrollieren kann, wie der Akku gelagert wurde, genügt juristisch die Annahme, dass er Schaden genommen haben könnte.
da Nachbesserung abgelehnt haben, verlange ich einen Preisnachlass in Höhe der kalkulatorischen Wertminderung des Akkus.
Neupreis 600,- EUR (BOSCH 500WH Powerpack), minus 30% für das erste Jahr
Forderung: Kaufpreisminderung um 180 EUR.
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18-03-2022 um 14:22 Uhr
Die Beschwerde wurde per E-Mail an Fahrradgigant weitergeleitet. Mehr erfahren.
Abschließende Betrachtung des Verbrauchers
02-09-2022 um 19:24 Uhr
Problem behoben
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Kundenservice NoteJA
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