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Reklamationen & Beschwerden (5)

Unzufriedene Verbraucher teilen Ihre Reklamationen und Beschwerden mit Fahrradgigant. Lese echte Kundenerfahrungen und schaue wie das Unternehmen auf öffentliche Kritik reagiert und die Probleme seiner Kunden löst.

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Fahrradgigant Fahrradständer

Der Ständer hält mit einer Nut zusammen. Die ist aber so instabil, dass der Ständer nicht mehr lange hält und das Fahrrad umkippt. Ich bräuchte einen Neuen und hoffe der fällt noch unter Garantie

Fahrradgigant Komplette Beleuchtung ausgefallen.

Sehr geehrte Damen und Herren, Am 4.12.22 habe ich ein E-Bike bei ihnen gekauft, jetzt ist die komplette Beleuchtung ausgefallen,mein weiteres Vorgehen? Mfg.Hr.******

Fahrradgigant Akku kaputt und seit 6 Monaten kein Ersatz

Sehr geehrte Damen und Herren, Am 21.7.2021 kaufte ich ein E-Bike ( Rechnungsnummer 488423 ). Im Februar ist der Akku kaputt gegangen. Diesen habe ich eingeschickt, aber bis heute keinen Ersatz bekommen. Da mein Fahrrad so nicht nutzbar ist, bitte ich um einen Ersatz, oder wahlweise um die Rückgabe des Fahrrades. Mit freundlichen Grüßen ****** ******

Fahrradgigant Bestellung einer Reservebatterie

Vor einigen Wochen wurde bei Fahrradgigant eine Reservebatterie für ein dort gekauftes Fahrrad bestellt. Im Gegensatz zum reibungslos verlaufenen Kauf und Versand wird zwar die Bestellung zugesagt, jedoch ist weder ein Liefertermin noch sonst eine Information zu bekommen. Nach Anruf und Mail wurde zwar eine endgültige Information noch am gleichen Tag zugesagt, auf diese warte ich jedoch, nach der ohnehin längeren Wartezeit, wiederum umsonst. Von gutem Service kann hier keine Rede sein. Ich habe Verständnis dafür dass ein Artikel nicht gleich oder überhaupt nicht lieferbar ist, aber jegliche Information vorzuenthalten ist schlicht und einfach unprofessionell.

Fahrradgigant Neues Westland E-bike mit altem Akku ausgestattet

Neues Westland E-bike wurde ein Akku vom August 2015 eingebaut, dass nach Reklamation mit Akku vom Dezember 2020 ausgestattet wurde Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB Der Gesetzgeber sagt: als „Neuware” darf ein Gebrauchsgut nur dann deklariert werden, wenn es nicht benutzt wurde und immer noch in der gleichen technischen Ausführung hergestellt wird. Dies kann auch bei einem länger gelagerten Akku der Fall. Aber – und das ist entscheidend – auch durch die längere Lagerung darf er keinen Schaden erlitten haben. Und genau darin liegt die Crux. Ein Akku muss trotz der Lagerzeit wie „neu” verwendet werden können – wie jeder weiß, unterliegt ein Akku jedoch einer natürlichen Alterung. Diese ist zwar bei modernen Li-Ionen-Akkus sehr gering. Aber sie ist vorhanden. Und da der Endverbraucher nicht kontrollieren kann, wie der Akku gelagert wurde, genügt juristisch die Annahme, dass er Schaden genommen haben könnte. da Nachbesserung abgelehnt haben, verlange ich einen Preisnachlass in Höhe der kalkulatorischen Wertminderung des Akkus. Neupreis 600,- EUR (BOSCH 500WH Powerpack), minus 30% für das erste Jahr Forderung: Kaufpreisminderung um 180 EUR.

n.d.

Zufriedenheitsindex

Total Reklamationen 5

„n.d.“ (nicht definiert) bedeutet dass das Unternehmen nicht genügend Bewertungen erhalten hat, damit ein Zufriedenheitsindex errechnet werden kann.

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