Nacherfüllung nach §439 BGB von Filialleitung LIDL Hohenneuendorf verweigert

  • 31 Mär 2020
  • #36615
  • 502
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Ich habe am 22.2. in der oben beschriebenen Filiale das Gewächshaus PTB 1A1 gekauft. Die Packung war BEREITS GEÖFFNET und notdürftig wieder verklebt. Da dies die letzte Packung war, konnte ich nicht auf eine ungeöffnete Packung zurückgreifen. Mein Anliegen, zur Sicherheit das Vorhandensein der einzelnen Teile zu überprüfen wurde abgelehnt. Nach dem Aufbau musste ich feststellen, dass von den 8 angegebenen Gitterrosten nur 7 vorhanden waren. So habe ich die Ware reklamiert und vorgeschlagen, von der Fa. mit der ich zusammenarbeite, diesen Gittertrost anfertigen zu lassen, da keine weitere Packungen mehr vorhanden waren, wo dieser entnommen werden kann. Die Herstellung durch die besagte Fa. hätte nur 10 € für das Material, und 7 € für die Arbeit (ohne Mehrwertsteuer) betragen. Die Kosten wollte mir die Filialleitung nicht erstatten, ich solle stattdessen das Gewächshaus zurückbringen. Ich habe die Fillialeiterin unter Vorhaltung des §439BGB darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Fa. Lidl den Abbau des Geächshauses sowie die Mit dem Aufbau verbundenen Kosten zu tragen habe (§ 439 Absatz 2 " der Verkäufer hat zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen... zu erstatten." Außerdem gilt auch Absatz 3. Die Filialleitung hat mich daraufhin an die Hotline verwiesen, wo ich erst 25 Min. dann noch einmal 55 Minuten in der Warteschleife war, ohne dass es zu einem Kontakt gekommen ist. Es ist für den Kunden nicht zumutbar, dass die Fa. Lidl wegen eines so geringen Betrages von 17 € dem Kunden derartige Zeitaufwendungen zumutet, wo doch der nachgewiesene Fehler bei der Fa. Lidl selbst lag und der Anspruch auf Nacherfüllung gesetzlich geregelt ist. Mein bisheriger Zeitaufwandt für diese Angelegenheit (Fahrzeit, Warteschleife, Schreiben der Beschwerde) liegt bei 2,45 Stunden, mein Stundenlohn als Leiter des Designstudios Nord beträgt 120 €. Ich erwarte, dass ich zur Kostendeckung meines Zeitaufwandes einiges mehr als die die Kosten für den Gitterrost erhalte.
Mit freundlichen Grüßen
Designstudio Nord
Prof. Harald ******
P.S. Es ist unbedingt notwendig, dass Sie Ihre Fillialleitung auf die §§ der Reihe 400 BGB schulen. Es ist für einen Kunden nicht zumutbar, immer Ihren Mitarbeitern die entsprechenden Gesetze "unter die Nase halten" zu müssen, um sich gegen eine völlig unbegründete Abwehr der Schadenregulierung zur Wehr setzen zu können.

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31-03-2020 um 15:48 Uhr

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