Frau ****** von der Babyschwimmoase weigert sich trotz begründeter Härtefallklausel den ausgestellten Gutschein im Zuge der COVID-19-Pandemie zurückzuerstatten und verletzt somit die Rechte von Verbrauchern gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2020 (BGBL. I S. 948). Nach erneuter schriftlicher Kontaktaufnahme mit der Bitte zur Rückerstattung der Kosten für einen ausgefallenen Babyschwimmkurs erfolgt keine Antwort mehr seitens der Verantwortlichen der Babyschwimmoase.
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31-07-2020 um 14:39 Uhr
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