Ich wollte heute einen defekten Artikel in einer Filiale reklamieren. Die Mitarbeiterin fragte mich direkt, ob ich den Kassenbon dabei hätte. Dies verneinte ich und teilte mit, dass ich keinen Umtausch wünsche, sondern meinen Gewährleistungsanspruch nach § 439 BGB geltend machen möchte, wofür die Vorlage eines Kassenbons nicht notwendig sei. Die Mitarbeiterin winkte direkt ab und teilte mir mit, dass eine Reklamationen nur unter Vorlage des Kassenbons möglich sei. Ich hatte ihr bereits vorher meinen Kontoauszug gezeigt, auf dem die Abbuchung des exakten Kaufbetrages durch Zara mit Datum erkennbar ist. Sie teilte mir mit, dass dies dennoch nicht ausreiche und verwies mich auf den Kundendienst. Ich verstehe, dass die Mitarbeiterin lediglich die vorgegebene Policy befolgt, dennoch kann Zara seinen Kundinnen und Kunden die Reklamation nicht versagen nur weil diese keinen Kassenbon vorzeigen können. Das ist schlicht rechtswidrig.
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04-10-2022 um 17:05 Uhr
Die Beschwerde wurde per E-Mail an Zara weitergeleitet. Mehr erfahren.
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