Einspruch gegen unberechtigte Geldforderungen seitens Parckwatcher vom 02. und 03.03.2023

  • Ungelöst
  • 15 Mär 2023
  • #474516
  • 331
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen bereits via eMail geschrieben an post@parkwatcher.de am 13.03.2023. Die Sendung erfolgte am 14.03.2023, 00:02 Uhr. Wer eine eMail Anschrift eingibt, sollte die dort empfangene Post auch wahrnehmen und bearbeiten und nicht auf irgendwelche andere Formulare verweisen. Das sind die Regeln des rechtsgeschäftlichen Verkehrs via eMail und Internet. Trotzdem teile ich Ihnen hiermit den Inhalt noch einmal mit.

Betreff: Aktenzeichen VNR4714584 & VNR4745934; Ihr Schreiben vom 02.03. und 03.03.2023 - Einspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihre Forderungen vom 02.03.2023, AZ: VNR4714584, sowie vom 03.03.2023, VNR4745934,
wird hiermit Einspruch eingelegt!
Zugleich widerspreche ich hiermit Ihren Zahlungsaufforderungen und weise diese zurück.

Sie behaupten einfach nur vermeintliche Verstöße gegen Ihre AGB, bringen aber kaum relevante Beweise vor (Foto, wo genau, wessen Recht wurde verletzt, wer wurde blockiert, wie lange?). Eine Vollmacht zu Ihrer Legitimation, Rechte des Besitzers des jeweiligen Parkplatzes geltend machen zu wollen, legen Sie auch nicht vor.

- Es wurde zu keinem Zeitpunkt etwas oder irgendjemand blockiert. Hierfür müsste schon ein relevantes Zeitfenster der tatsächlichen Blockade bewiesen werden. So einfach ist das blockieren nicht.
- Es wurde auch nicht widerrechtlich geparkt. Kurz irgendwo stehen mit dem PKW ist nicht gleich Parken.
- Ein Vertragsbruch in Ihrem Sinne liegt auch nicht vor! So einfach ist das mit dem Abschluss eines Vertrages nicht... Wir haben keinen Vertrag miteinander vereinbart.

Das an der Wand angebrachte Schild des Parkplatzbesitzers, der Ihr Kunde sein soll und wo das benannte Fahrzeug ganz kurz gestanden hat (Parktasche) besagt, dass der Parkplatzbesitzer es gestattet, dass seine Kunden dort ihr Fahrzeug parken.
An den benannten Tagen durfte ich somit das von mir geführte Fahrzeug dort kurz stehen lassen, um mit dem Besitzer des Parkplatzes, dessen Eingang ca. 50 m um die Ecke ist, einen Kontakt herzustellen.
Damit entfällt jede Widerrechtlichkeit. Es handelte sich um ein völlig erlaubtes kurzzeitiges Halten als Kunde.
Ich werde Ihnen daher keinen einzigen Cent zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

K. ******

P.S.

Ein physischer Parkwächter war nicht vor Ort. Sonst hätte ich mit ihm gesprochen. Die Straße wurde kaum befahren. Die Parkplätze waren fast alle leer.

Nachtrag: Für das Zustellen der Geschäftsbriefe und Kenntniserlangung ihres Inhalts wird üblicherweise (vom Gesetz her) ein Zeitraum von 3 Tagen angenommen. Im Rechtsverkehr hat man auch üblicherweise min. 14 Frist, um auf einen Vorwurf Stellung zu nehmen. Obwohl diese Frist nicht annähernd verstrichen ist, erhalte ich schon von Ihnen Mahnungen mit Mahnkosten. Finden Sie nicht, dass so ein Verhalten sehr grenzwertig ist? Ich schon! Ich fühle mich von Ihnen genötigt und werde prüfen, ob dieses Verhalten angezeigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
K. ******

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Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

31-03-2023 um 00:33 Uhr


Problem ungelöst

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Kundenservice Note

NEIN

Weiterempfehlung?

Absolut falsch! Der parkwächter ist so wie es aussieht darauf ausgerichtet, Einnahmen durch horrente bzw wucherische Forderungen von Kunden zu erwirtschaften, die seinen Kunden besuchen, in dem er ihnen vorwirft, falsch geparkt zu haben oder parkplätze blockiert zu haben. So wie es sich darstellt, unterhält er auch eine teure Service Hotline, bei der die Kunden bezahlen müssen, um irgendeinen Mitarbeiter von parkwächter zu sprechen.
Um beauftragt zu werden bitte der parkwächter seine Kunden eine kostenlose Abwicklung der Überwachung. Dafür versucht er parkende Kunden wegzusscheuchen und nutzt die Angst derjenigen, die von ihm angeschrieben werden. Die meisten zahlen dann das geforderte Geld was über 40 € an Strafe bedeutet, auch wenn die nur eine Minute da gestanden haben. Der parkwächter ist absolut unverschämt und eigentlich müsste er bei der Staatsanwaltschaft wegen seiner bucherischen Geschäfte angezeigt werden und die verbraucherzentrale müsste im auch eine Strafe offenlegen.

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