Wegeunfall Kostenübernahme für beschädigte Brille abgelehnt

  • Beantwortet
  • 18 Aug 2023
  • #530810
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Im Mai 2023 auf dem Parkplatz in meiner Arbeitsstätte, während dem Ausstieg aus dem Auto bekam ich Schwindelanfall und stolperte auf der Stelle, mit ausgelegten Steinen, und stürzte dabei zum Boden. Meine Brille fiel runter und wurde beschädigt. Habe meinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig die Berufsgenossenschaft. Die Sachbearbeiterin verlangte von mir die Rechnung im Original inklusive meine Bankverbindung. Habe alles eingereicht und dann…. Kam die Ablehnung mit Hinweis ein Widerspruch einzulegen, was ich auch getan habe. Am 12.07.2023 kam dann Schreiben mit dem Hinweis mein Ereignis erneut zu schildern. Am 14.07.23 habe ich alles per Einschreiben Einwurf abgeschickt. Bis heute 18.08.23 keine Nachricht. Also rief ich den Sachbearbeiter und erfuhr dass meine Akte zum einem Ausschluss, der erst im Oktober 2023 statt findet, weitergeleitet ist. Im Telefonat wurde ich aufgeklärt, dass: wenn der Schwindel während der Autofahrt auftreten würde, dann wäre es als Wegeunfall anerkannt. Inzwischen fühle ich mich nicht wahr genommen und habe das Gefühl dass ich für dumm erklärt bin. Vor ca 3-4 Jahren hatte ich ähnliche Situation und die Kosten für neue Brille wurden ohne jegliche Probleme übernommen. Ich betone es nochmals: nicht der Schwindel sondern der Sturz war der Grund für mein Wegeunfall. Dafür gibt es mehrere Urteile.
Ich bin nicht einverstanden, dass die Bearbeitung meines Vorgangs 4 Monate bis jetzt, bis Oktober 6 Monate dauert. Eine Wahrnehmung meiner Person ist aus meiner Sicht hier nicht ergeben.

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19-09-2023 um 10:23 Uhr


Sehr geehrte Einsenderin, sehr geehrter Einsender,

zunächst möchte ich Ihnen mein Bedauern über Ihren Fall mitteilen, und ich wünsche Ihnen alles Gute. Verzögerungen in einem Fall können zu Unzufriedenheit führen. Das kann ich gut nachvollziehen, und ich möchte im Namen unseres Teams um Entschuldigung und Geduld bitten. Weiterhin möchte ich Ihnen versichern, dass bei der BGW alle Fälle anhand der gesetzlichen Vorgaben und Rechtsprechungen entschieden werden – so auch der Ihre.

Der von Ihnen erwähnten Ausschuss, der sich im Oktober mit Ihrem Fall befassen wird, ist ein Organ der Selbstverwaltung der BGW. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber-Seite, die diese Aufgabe neben ihrer eigentlichen Tätigkeit ausüben. Dementsprechend liegen gewisse zumutbare Abstände bzw. Wartezeiten zwischen den einzelnen Sitzungen und es wird nicht für jeden Fall eine eigene Sitzung einberufen, sondern diese aus organisatorischen Gründen gebündelt. Hinzu kommt, dass die Amtsperiode der gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Oktober wechselt und Ihr Widerspruch insofern in einen unglücklichen Zeitraum fällt. Näheres zu den Ausschüssen finden Sie hier: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/bgw-im-ueberblick/selbstverwaltung/ausschuesse

Worauf Sie sich dennoch bei uns verlassen können: dass wir für Sie da sind und unsere Aufgabe gemäß unseres gesetzlichen Auftrags erfüllen. Wir versichern Ihnen, dass unsere Kolleginnen und Kollegen leidenschaftlich, ausdauernd und zugewandt für die Versicherten da sind. Wir sprechen mit ihnen, erklären Verfahrensabläufe, auch ausführlich am Telefon, beantworten umgehend Anfragen anderer Stellen, etwa von Rentenversicherungsträgern, und holen Informationen ein, die zum Abschließen von Fällen erforderlich sind. Sind mehrere Personen und Stellen bei der BGW beteiligt, stimmen wir uns intern ab. Das alles klappt reibungslos und zügig – ein effizientes Zusammenspiel komplexer Abläufe.

Gut zu wissen für Sie und alle, die hier mitlesen: Sie können auch an online-redaktion@bgw-online.de schreiben, wenn Ihr Anliegen noch nicht zu Ihrer Zufriedenheit erledigt ist, da wir hier öffentlich keine Fälle kommentieren, bestätigen, dementieren oder Informationen dazu annehmen, da es sich um Sozialdaten handelt, die zu schützen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre BGW Online-Redaktion

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