Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage der Widerspruch gegen den Strafzettel!

  • 24 Jan 2024
  • #579023
  • 158
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Widerspruch gegen Strafzettel

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Eichgraben 37
D-71672 Marbach
Parkwatcher 365 GmbH
Am Mainkanal 4
D-63450 Hanau

Marbach 08.01.2024
Schreiben vom 21.12.2023, Aktenzeichen VNR11033148, Kfz-Kennzeichen: LB-DK 7090

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung,
dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend
gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere auflergerichtliche Mahnungen, die
Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die
Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie da-
rauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher
nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach ge-
geben wäre.

Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine
Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt
durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt,
dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und
durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des
Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der
Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine ß 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt
es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf
das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung
im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von ß 25a StVG auf Vertragsstrafen
wurde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter
anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landge-
richt Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15): Ein Anspruch nach § 823 BGB würde ak-
tives Tun des Halters oder eine Garantenstellung Voraussetzungen, woran es hier fehlt.

Mit freundlichen Grüßlen
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