Höffner: Mehrwertsteuersenkung wird nicht weitergegeben

  • 28 Jul 2020
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Auch bei mir versucht man sich vor der Mehrwertsteuersenkung zu drücken.

Auszug von der Verbraucherschutzzentrale:
Noch nicht klar ist, ob es bei langfristig geschlossenen Verträgen zu einem Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung kommen kann.
Ein Beispiel: Sie haben Anfang des Jahres eine Küche bestellt, der Händler hat diese beim Hersteller in Auftrag gegeben und schon mit 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlt. Sie bekommen die Küche aber erst im August geliefert, müssen also nur 16 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen. Jetzt könnte der Händler von Ihnen nach §29 UStG eventuell einen Ausgleich für die Mehrbelastung verlangen, die ihm entstanden ist.
Ob das so kommt, ist aktuell (Stand: 29. Juni 2020) noch nicht klar. Es wäre für alle Verträge wichtig, die vor März 2020 geschlossen wurden und bei denen erst jetzt die Lieferung oder Erfüllung ansteht.

Bedeutet für mich das Höffner Bullshit redet und das Gesetzt zu ihren Gunsten falsch interpretiert.

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/mehrwertsteuersenkung-was-bringt-sie-verbrauchern-49273

Auch im Folgenden Bsp. mit Paragraphen die klare Aussage das diese MWST Senkung Gültig ist.

Anpassung langfristiger Verträge prüfen
Für langfristige Verträge sieht das Umsatzsteuergesetz eine Anpassungsregelung vor. Kommt es zu einer maßgeblichen Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung einer Leistung, so sieht § 29 UStG eine Anpassung für Verträge vor, welche mindestens vier Monate vor Inkrafttreten der Änderung bereits wirksam abgeschlossen waren. Der Regelung sollte es nicht bedürfen, wenn eine Nettoleistung zzgl. geschuldeter Umsatzsteuer vereinbart ist.
§ 29 Umstellung langfristiger Verträge
(1) 1Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. 3Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Die Vorschrift ist eine zivilrechtliche Norm, die es einer Vertragspartei ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung von der anderen Vertragspartei zu verlangen. Die Vorschrift soll bei Inkrafttreten einer Gesetzesänderung zwischen Vertragsabschluss und Umsatzausführung eine Preisanpassung ermöglichen. Damit soll insbesondere der leistende Unternehmer die Möglichkeit erhalten, z.B. eine höhere Umsatzsteuer im Ergebnis auf den Leistungsempfänger zu übertragen. Erstmalig kann die Regelung nun im Interesse der Leistungsempfänger Anwendung finden.
Für eine Anpassung für den Januar 2021 ist bei Verträgen, welche nunmehr geschlossen werden, zu raten, eine vertragliche Regelung vorzusehen. Da die Erhöhung bekannt ist, besteht grundsätzlich ggf. kein Interesse, welches durch § 29 UStG zu schützen ist.

https://www.nortonrosefulbright.com/de-de/wissen/publications/065b403e/befristete-senkung-der-ust-satze-auswirkungen-auf-die-immobilienbranche

Also Höffner werdet eurer Verpflichtung gerecht und kümmert euch darum das eure noch Kunden ihr Geld bekommen. Andersherum würdet ihr sofort Handeln.

Nebenbei sucht euch neue Lieferanten, wenn die Dauernd ihre Terminversprechen nicht halten.
Ich möchte endlich meine Restlichen Möbel bekommen, die angeblich zugesichert Letzte Woche da sein sollten.

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28-07-2020 um 11:35 Uhr

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