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Schufa - Vorzeitige Löschung der Restschuldbefreiung

  • Nicht gelöst
  • 01 Sep 2020
  • #111583
  • 51

Sehr geehrte Damen und Herren,

im August 2020 wurde mir Rechtskräftig die Restschuldbefreiung meines Verbraucherinsolvenzverfahrens erteilt.

Ich beantrage gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c DSGVO

eine vorzeitige Löschung der negativen Schufa Einträge sowie der Restschuldbefreiung sodass die Schufa wieder vollständig rehabilitiert ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Daten zu speichern und zu verarbeiten, d.h., diese im Rahmen einer Auskunft an Dritte weiterzugeben.

Gemäß Art. 21 DSGVO steht mir allerdings ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung sowie gem. Art. 11 Abs. 1 lit. c DSGVO das Recht auf vorzeitige Löschung bereits vor Ablauf der 3-Jahres-Frist zu.

Begründung:

Ich beantrage die Löschung nicht leichtfertig, sondern weil dies für unsere weitere Lebensplanung von größter Wichtigkeit ist. Ich bin Familienvater mit einem kleinen Kind und Frau und aus beruflichen Gründen ist ein Umzug dringend erforderlich. Aufgrund der negativen Selbstauskunft, ist es allerdings unmöglich gerade auch auf dem hart umkämpften Wohnungsmarkt mit einer negativen Schufa eine für 3 personen passende Unterkunft zu bekommen.
Eine Mietschuldfreiheitsbescheinigung nützt da in dem Fall auch nicht viel.

Da ich nicht nur für mich, sondern auch noch für 2 weitere Personen verantwortlich bin und dementsprechend eine große Verantwortung habe, bitte ich daher gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. c DSGVO um eine vollständige Löschung aller negativen Einträge in meiner Schufa sodass eine Teilnahme am normalen Wirtschaftlichen Leben wieder möglich ist.

Ich beziehe mich hier insofern auf das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18)

Begründung:

„Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht (nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO) dann zu, wenn er Gründe darlegt, die aufgrund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung (= Speicherung) der Daten sprechen und die Beklagte (= Schufa) keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.

Dieser Widerspruch führt dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) des streitgegenständlichen Eintrags aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO hat.“

Da es aufgrund der derzeitigen Wohnungsmarktlage mit einer 3 köpfigen Famile und dann einer negativen Schufa quasi unmöglich ist, eine neue Unterkunft zu finden die aber erforderlich ist, beantrage ich insofern die sofortige Löschung aller negativen Schufa Daten. Ich bitte Sie dabei zu beachten, das es dabei nicht nur um mich geht, sondern um eine komplette Familie. Ein Gerichtsverfahren diesbezüglich anzustreben, ist eine Überlegung, allerdings dauert dies natürlich auch wieder und die Wohnungssuche muss schnellstens gelingen.

Mit freundlichen Grüßen

Stand 01.09.2020 Dies habe ich bereits mehrfach an die Schufa weitergegeben, ohne eine Reaktion darauf zu erhalten.

13-09-2020 um 14:05


Problem nicht gelöst

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Es wird einfach abgelehnt, ob eine Familie darunter leiden muss spielt keine Rolle. Daumen Hoch für die Schufa.

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