Arglistige Täuschung, Betrug, von 1 Euro Einmalzahlung, hat diese Firma ein Abo gemacht von 1 Euro + 297 Euro

  • 15 Mär 2023
  • #474386
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Ich erhielt ein digitales Buch, Anti-Fett-Kuchen,  für einmalig 1€, es stand nirgends ersichtlich, dass beim Kauf monatlich 1€ und 297 Euro für ein Abo, vom Konto abgebucht wird! Kein Mensch würde 297 Euro für ein Anti-Fett-Kuchen bezahlen, da ja alles im Internet kostenlos vorhanden ist. 

Die Firma machte im Alleingang, ohne meine Erlaubnis, von einer Einmalzahlung von 1 Euro, ein Abo mit Bankeinzug von 1 Euro und 297 Euro, sie nannten es dann Anti-Fett-Kuchen-Pläne, die ich allerdings nie bekommen habe.

Es wurde 1 Euro von mir über Paypal bezahlt, worauf, die Firma dann 1 Euro und 297 Euro von meinem Konto abgebucht hat, ohne meine Erlaubnis, von meinem Konto abzubuchen. Ich bekam sogar eine Gutschrift, auf der steht, dass der Betrag von 297 Euro auf mein Paypalkonto zurückgebucht wird.

Am nächsten Tag, will man davon nichts mehr wissen, und sie beharren weiterhin darauf, dass Sie im Recht sind, und mir nichts erstattet wird.

Immer wieder wird sich auf das berufen:






wie es dir schon mitgeteilt wurde, ist es nicht möglich, die Stornierung zu bestätigen, da du beim Erwerb des Produktes dem Erlöschen deines Widerrufsrechts zugestimmt hast.



§ 356 Abs. 5 BGB stellt dar, dass das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher:

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.



Da wir schon mit der Vertragsausführung begonnen haben, können wir in diesem Fall keine Kündigung/Stornierung bestätigen.


Aus diesem Grund fechte ich den Kaufvertrag nach §119 Abs. 1 BGB an, da ich vom Kaufpreis nicht in Kenntnis stand, und hätte ich den vollständigen Preis gewusst, hätte ich niemals eine Willenserklärung abgegeben und dem Kauf zugestimmt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

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15-03-2023 um 15:25 Uhr

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17-03-2023 um 13:49 Uhr

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