Entschädigung auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 261/2004
Flugnummer: ART1205Y
Datum: 14.06.2022
Flughafen Abflug: Leipzig(LEJ)
Flughafen Ziel: Hurghada(HRG)
Fluggäste: 1
Geplante Abflugzeit: 13:50 Uhr, Ankunftszeit 18:20 Uhr
Tatsächliche Abflugzeit: 15.06.2022 um 06:40 Uhr, Ankunftszeit 11:10 Uhr
Daraus folgt, dass der Flug 17 Stunden Verspätung hatte.
Zusätzlich entstandene Kosten die aus der Flugverspätung resultieren
- Hotel 76€
-Verpflegungskosten 21,60€
Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 haben Flugreisende bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004. Dieser Rechtsprechung folgt auch der BGH (BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06).
Gemäß der oben genannten Verordnung stehen mir folgende Zahlungen zu:
Ausgleichsleistung (Art. 6, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004)
Bei Flugstrecken bis zu 3.000 km 400 Euro pro Person und Zusätzlich die Rückerstattung der entstandenen Kosten von 97,60€
Eine rechtzeitige Unterrichtung von der Annullierung im Sinn des Art. 5 Abs. 1c fand nicht statt.
Auch lagen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 3 vor. Sollten Sie der Meinung sein, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, bitte ich um Übersendung aussagekräftiger Nachweise innerhalb der u.g. Frist, die eine eigene Beurteilung ermöglichen.
Da die von Ihnen angegebene Bearbeitungsfrist von 45 Tagen abgelaufen ist, fordere ich Sie daher auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 497,60€ € bis spätestens mir 07. 09. 2022 zu überweisen.
Die Kontodaten sind bei den vertraulichen Informationen einzusehen. Mit einem Gutschein bin ich nicht einverstanden.
Sollte der Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sein, behalte ich mir die gerichtliche Geltendmachung vor.
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