Regreß ohne Fahrerflucht

  • Noch offen
  • 13 Jun 2020
  • #68627
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Im Auftrag einer Eventfirma habe ich verschiedene Firmen mit Materialien wie Hüpfburg mit Gebläse, Tische usw. am 09.06.2016 beliefert. Als ich mit dem ca. 7 m langen IVECO Transporter rückwärts aus einem engen Parkplatz fuhr, bin ich anscheinend leicht (kleinere Delle) an einen gegenüberliegenden leeren, 24 Jahre alten Wohnwagen gestoßen. Der Fahrzeughalter, das Auto und die Fahrerin waren noch am gleichen Tag bei der Polizei, die die Daten aufgenommen hat. Die HUK-Versicherung wurde informiert. Trotzdem hat der Polizist den Unfall wegen angeblicher Fahrerflucht an die Staatsanwaltschaft weitergeben! Es kam zu einer Verhandlung. Ein Gutachten der DEKRA konnte nur Vermutungen über die akustische, taktil-kinästhetische und visuelle (s. ADAC über Winkel) Wahrnehmung der Fahrerin (nach einem Standard-Programm?) schreiben.
Das Verfahren gegen die Fahrerin wurde gegen Geldauflage (das ist wohl dort so üblich!) eingestellt.
Die HUK-Versicherung teilte mir mit, dass sie nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Regress in Höhe von 2.500 € verlangen würde. Sie hat sich die Unterlagen von der Polizei und Staatsanwaltschaft geholt und trotzdem nach § 142,1 StGB geklagt. Drei Rechtsanwälte haben sich mit dem Rechtsfall beschäftigt und Gegenargumente eingereicht. In dem Verfahren der HUK-Versicherung hat die Richterin das bereits vorliegende Gutachten sehr aggressiv interpretiert und dabei wichtige Argumente der individuellen Situation zugunsten der Fahrerin nicht berücksichtigt oder/und falsch bewertet, z. B. fehlen u. a. in dem Gutachten Informationen zum "Toter Winkel",! s. Anhang!
Die HUK hat ja nach § 142, 1, StGB wegen Obliegenheitsverletzungen geklagt und Recht erhalten, was nicht fair und mehr als unwürdig („Die Würde des Menschen ist unantastbar“!) ist!
Nun habe ich den § 142 StGB, Absatz 3 und 4 entdeckt, der vermutlich hier zum Zuge kommen könnte. Dort steht, dass man innerhalb von 24 Stunden den Unfall bei einer Polizeidienststelle melden solle. Unfallflucht ist also hier keineswegs gegeben, denn nach einem Telefonat hatte ich mich bereits nach ca. 1 Stunde bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet, der Fahrzeughalten war mit dem Transporter bei der Polizei. Dort hatte die Polizei die Daten aufgenommen.
Für die Event-Firma ist der Fall äußerst kostspielige geworden ist ( Gerichtskosten, 2 x Rechtsanwaltskosten, Regresskosten der HUK, Rechtsschutzversicherung usw., ca. 7.500 €). Durch die Corona-Krise hat die Eventfirma keinerlei Einnahmen und nur hohe Fixkosten (Personal, Mieten, Kosten der Fahrzeuge, Eventmaterial usw.). Sie kann also diese nicht tragen!
Der § 142, 3,4 StGB gilt auch für das Zivilverfahren der HUK-Versicherung, die bewußt und von Beginn des Strafverfahrens, was nicht notwendig geworden wäre, darauf abgezielt hat, Regress zu verlangen und zu klagen! Als Versicherungsnehmerin habe ich den Unfall gemeldet, er wurde polizeilich mit unseren Daten aufgenommen, danach habe ich mich mehrmals mit der HUK-Versicherung in Verbindung gesetzt, um den Stand zu wissen und Gegenargumente verfasst. Nach dem Schriftverkehr der HUK ist jedoch eindeutig das Ziel immer gewesen, zu klagen, was einer seriösen Versicherung widerspricht!

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13-06-2020 um 19:53 Uhr

Die Beschwerde wurde per E-Mail an HUK-Coburg weitergeleitet. Mehr erfahren.

27-07-2020 um 22:11 Uhr


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir gehen davon aus, dass Sie den Betrag des Regresses nicht mehr einfordern.
Fahrerin und Halter waren am gleichen Tag noch jeweils bei der Polizei, die keine Obliegenheitsverletzungen festgestellt hat. Berücksichtigt man u.a. die PDF-Anhänge und weitere physikalischen Gesetze u.a., so kann auch das Gutachten zugunsten der Fahrerin interpretiert werden.
Die Firma, für die die Mitarbeiterin Eventmaterial gefahren hat, möchte die inzwischen entstandenen hohen Kosten (5000 € ? ohne Regresskosten) für die Rechtsvertreter u. a. erstattet haben; dies ist dringend notwendig, da sie aufgrund der Coronakrise sehr hohe Fix-Kosten für Miete, Versicherungen, Mitarbeiter usw. aufbringen muss, jedoch sehr geringe Einnahmen gegenüberstehen. Es wurden ja nahezu alle Veranstaltungen bis Jahresende abgesagt.
Vielen Dank!

10-08-2020 um 20:15 Uhr


Sehr geehrte Damen und Herren
wir warten noch auf eine Antwort, ob die entstandenen Kosten übernommen werden. Dafür wären wir Ihnen sehr dankbar! MfG. ES

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HUK-Coburg
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