Bitte halten Sie sich bei der Rückgabe von Leergut an geltendes Recht

  • 06 Apr 2024
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Sehr geehrte Damen und Herren,

immer wieder kommt es auch in Ihrem Unternehmen zu Problemen in Zusammenhang mit der Rückgabe von Leergut.

Netto Marken-Discount diskriminiert bspw. Flaschensammler, nimmt Mehrwegflaschen, die er selbst verkauft, nicht zurück, verweigert die Annahme von Leergut mit der Begründung, der Pfandflaschenautomat sei kaputt (allein auf dem Internet-Beschwerdeportal Reklamation24 finden sich 40 Fälle) und weigert sich in mindestens 50 Fällen, Pfandbons im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einzulösen.

Kein Einzelfall
Immer wieder wird der Verbraucherzentrale zufolge die Rückgabe von Pfand zu Unrecht verweigert. Dabei sei weder ein kaputter Automat noch ein angeblich zu alter Pfandbon ein Grund, denn der sei drei Jahre lang gültig.
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/lidl-verliert-pfandstreit-100.html

wer will schon wegen ein paar Euro vor Gericht ziehen.
https://www.finanztip.de/blog/3503-2/

Es ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass Sie eine Mindestsumme für ein Klageverfahren geltend machen müssen. Das Gesetz kennt nämlich keine Mindestsumme. Sie könnten also theoretisch auch einen Cent einklagen. Die Klage dürfte nicht als unzulässig abgewiesen werden. In manchen Bundesländern ist allerdings bei nur geringen Klageforderungen vorher der Gang zu einer Schlichtungsstelle vorgeschrieben. Dies sollten Sie zunächst prüfen.
Zudem gibt es eine Art "natürliche Hürde". Reichen Sie eine Klage bei Gericht ein, müssen Sie Gerichtskosten einzahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Betrag, den Sie klageweise geltend machen wollen. Je höher dieser Betrag ist, umso höher sind auch die Gerichtskosten. Dabei staffelt sich der zu zahlende Betrag nach unterschiedlichen Stufen. Und dort liegt der Hase im Pfeffer.
Die erste Stufe liegt nämlich bei einem Streitwert bis zu 500 Euro. Es spielt also hinsichtlich der Gerichtskosten keine Rolle, ob Sie 50 Cent oder 50 Euro einklagen wollen. Es wird in beiden Fällen ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 105 Euro fällig. Im Zivilverfahren zahlt derjenige die Kosten, der unterliegt. Verlieren Sie Ihren Prozess, müssen Sie nicht nur auf Ihren kleineren Geldbetrag verzichten. Sie müssen auch die Gerichtskosten und die gegebenenfalls angefallenen Anwaltskosten zahlen. Eine Einigung mit dem Gegner unter Verzicht auf einen Teilbetrag kann dann die günstigere Lösung bieten.
https://www.ergo.de/de/rechtsportal/rechtsirrtum/klagebetrag

In den meisten Verfahren der ersten Instanz (Amtsgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Finanzgericht) besteht kein Anwaltszwang.
https://www.berlin.de/gerichte/service/haeufige-fragen/#anwalt

Preise persönliche Beratung
Die persönliche Beratung kostet 15 Euro für bis zu 20 Minuten. Empfänger von Bürgergeld, BAFöG oder Grundsicherung erhalten bei Vorlage des Bescheides oder eines gleichwertigen Nachweises 50% Rabatt.
Bei dieser Beratung bietet die Verbraucherzentrale Berlin zudem eine Rechtsbesorgung an. Das heißt, wir übernehmen die rechtliche Vertretung und schreiben z.B. Unternehmen mit Fristsetzung an, um sie zum Einlenken zu bewegen. Eine Rechtsbesorgung kostet 30,00 Euro.
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/vertraege-reklamation/kundenrechte/allgemeine-verbraucherrechtsberatung-15295

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) setzt sich für die Rechte der Verbraucher:innen auch vor Gericht ein. Mit Abmahnungen und Klagen geht der vzbv gegen Anbieter von Produkten und Dienstleistungen vor, die gegen Verbraucherrecht verstoßen. Rund 1.000 Verfahren leiten der vzbv und die Verbraucherzentralen pro Jahr ein. Mehr als 50 Prozent der Fälle werden außergerichtlich beigelegt. In etwa 20 bis 25 Prozent der Fälle wird Klage erhoben.

So setzt der vzbv Verbraucherrecht durch
Als klagebefugter Verband leitet der vzbv jährlich rund 300 Verfahren gegen Anbieter ein, die aus Sicht des vzbv gegen Verbraucherrecht verstoßen. Grundlage für Abmahnungen und Klagen sind Fälle, die direkt an die Verbraucherzentralen oder den vzbv gemeldet werden, in Beratungsgesprächen oder bei Untersuchungen herausstechen oder im Rahmen der Marktbeobachtung auffällig werden. Der vzbv prüft dann, ob es ob es sich um rechtliche Verstöße handelt und welche juristischen Schritte passend sind. Daran arbeiten zwei Teams im Verband: Team Rechtsdurchsetzung und Team Sammelklagen.
https://www.vzbv.de/rechtsdurchsetzung

Fazit:
Kunden die Probleme mit der Einlösung mit einem Pfandbon haben, sollten sich daher nicht mit der Weigerung des Kassierers zufriedengeben. Am besten sollten sie nach der Filialleistung verlangen. Dann sollten sie auf die Rechtslage inklusive der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München verweisen. Falls das nicht hilft, könnte der Kunde den Betrag im Klagewege einfordern. Sinnvoller ist es jedoch, sich erst mal mit der Verbraucherzentrale in Verbindung zu setzen. Diese verfügen beispielsweise über das Druckmittel der Abmahnung des jeweiligen Betreibers. Dies kann dann für die jeweilige Supermarktkette richtig teuer werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb Supermärkte hierdurch im Einzelfall Gewinne einfahren sollen.
Wichtig ist vor allem, dass Sie darauf achten, dass der Pfandbon bei der Einlösung noch lesbar ist. Hierbei kommt es auf die Art der Aufbewahrung an. Sollte er sich etwa der Brieftasche oder in einer Geldbörse befinden, wird die Beschriftung schnell unleserlich. Dies kommt dadurch, weil Supermärkte häufig Thermopapier verwenden. Vielleicht macht daher das rechtzeitige Erstellen einer Kopie des Pfandbons oder das Abfotografieren Sinn. Oder man heftet den Pfandbon am besten ab.
(Harald Büring)
https://www.juraforum.de/news/flaschenpfand-wie-lange-ist-ein-pfandbon-gueltig_247953

https://www.rollenland.de/blog/thermopapier-wieder-lesbar-machen/


Ich habe mich vor 2 Wochen bereits an Sie gewandt, da Sie mir in Ihrer Filiale in der Rathausstr. 5 in Berlin-Mitte die Auszahlung von noch nicht verjährten Pfandbons verweigerten:

https://www.reklamation24.de/netto/netto-filiale-verweigert-die-einloesung-von-nicht-verjaehrten-pfandbons-593150

Bitte beachten Sie, dass Sie Gefahr laufen, von der Verbraucherzentrale verklagt zu werden, wenn Sie diese rechtswidrige Praxis beibehalten:

Es wird beantragt, dass der Beklagten untersagt wird, einem Verbraucher, der in den Geschäftsräumen einen Pfandbon innerhalb der Verjährungsfrist vorlegt, die Auszahlung des Pfandes zu verweigern.
https://www.verbraucherzentrale.de/verbandsklagen/klage-gegen-lidl-vertriebsgmbh-cokg-89229

„Die Kassen müssen anders programmiert werden“, sagte Manthey. Durch die derzeitigen Einstellungen würde der „gutgläubige Kunde abgehalten, seinen Anspruch einzulösen“.
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.lidl-aldi-und-co-pfandbons-mit-verfallsdatum.7040705c-3b69-48d2-80f6-31a8006d25c8.html

Kein Einzelfall
Immer wieder wird der Verbraucherzentrale zufolge die Rückgabe von Pfand zu Unrecht verweigert. Dabei sei weder ein kaputter Automat noch ein angeblich zu alter Pfandbon ein Grund, denn der sei drei Jahre lang gültig.
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/lidl-verliert-pfandstreit-100.html

Leider habe ich von Ihnen auf meine Beschwerde vom 23.3.2024 bisher keine Rückmeldung erhalten. Gegenüber den Medien haben Sie mehrfach verlautbaren lassen, dass Sie die Regelung des § 195 BGB als maßgeblich für die Auszahlung von Pfandgeld anerkennen:

Netto Marken-Discount
Christina Stylianou von Netto Marken-Discount sagt, dass die Pfandbons im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in den Netto-Filialen zurückgegeben werden können.
Aber: "Die Kassentechnik akzeptiert als Schutz vor Betrugsfällen ab einem bestimmten überschrittenen Zeitpunkt keine Leergutbons mehr." Und dann? Die Kunden würden ihr Pfandgeld trotzdem erhalten, weil die Netto-Mitarbeiter den Geldbetrag einfach händisch in die Kasse eingeben und auszahlen.
https://www.t-online.de/leben/essen-und-trinken/id_89507084/pfandbons-gueltigkeit-wie-lange-sind-sie-fuer-flaschen-gueltig-.html

Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG hat Anfragen, ob ihre Kassen so programmiert sind, dass sie Getränkepfand-Bons nach einigen Wochen nicht mehr annehmen, als unzutreffend zurückgewiesen. In einer Stellungnahme gegenüber unserer Redaktion erklärte ein Unternehmenssprecher: "Pfandbons sind bei Netto Marken-Discount unbegrenzt einlösbar."
Lediglich ein Manipulationsschutz verhindere, dass der gleiche Bon mehrmals ausbezahlt oder verrechnet werden könne. Und nur in diesem Fall komme es zu einer Fehlermeldung des Systems.
Ein Leichlinger Netto-Kunde hatte in der vergangenen Woche berichtet, sein drei Wochen alter Pfandbon sei in der Filiale an der Moltkestraße von der Kasse nicht angenommen worden. Sowohl Kassiererin als auch Filialleiter hätten ihm gegenüber betont, das liege daran, dass er die Einlösefrist überschritten habe.
Die liegt jedoch bei mindestens drei Jahren und ist gesetzlich festgelegt. So lange nämlich dauert die Verjährungsfrist für diesen Vorgang.
Meist gehe es tatsächlich nur um wenige Euro, hatten auch die Experten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont. Ärgerlich sei es dennoch, wenn das Personal in Super- und Getränkemärkten die Annahme betagter Pfandbons verweigere - und das entgegen rechtlicher Vorgaben: Denn laut den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sei jeder Händler verpflichtet, von ihm ausgestellte Belege auch einzulösen. "Und das teils sogar länger als drei Jahre", heißt es.
https://rp-online.de/nrw/staedte/leichlingen/pfandbon-streit-netto-weist-kritik-zurueck_aid-19666433

Bitte halten Sie sich auch in meinem Fall an die Verjährungsregeln des BGB. Sollte ich bis zum 2.5.2024 nicht von Ihnen gehört haben, gehe ich davon aus, dass Sie weiterhin nicht gewillt sind, die nicht verjährten Pfandbons einzulösen. In diesem Fall sähe ich mich gezwungen, mein Recht auf dem Klagewege durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

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06-04-2024 um 15:16 Uhr

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Netto
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