Rückzahlung der Anzahlung (§ 651h V BGB)

  • Behoben
  • 01 Okt 2020
  • #125439
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Hiermit fordere ich FORYOUTRAVEL nochmals auf, nach mehreren Mahnungen (EInschreiben), die Anzahlung auszuzahlen.


Gesetzeslage:

§ 651h V BGB

"...(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten."

Es gibt keinen Grund diese gesetzliche Frist nicht einhalten zu können. Auch nach so vielen Monaten mit Corona sollten die Arbeitsabläufe so eingespielt sein, dass diese Frist eingehalten werden kann.

Als nächster Schritt kommt die gerichtliche Mahnung

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Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

26-10-2020 um 06:04 Uhr


Problem behoben

1 / 10

Kundenservice Note

NEIN

Weiterempfehlung?

Da merkt man wieder in was für einer servicewüste man hier in Deutschland lebt. Kundenservice nicht erreichbar und nach 3 Mahnungen keine Reaktion. Erst das einschalten eines Anwalts bewegte foryoutravel doch die mir zustehende Anzahlung zurückzuzahlen. Nie wieder foryoutravel. Mag sich jetzt schlimm anhören, aber ich hoffe das durch Corona solche unseriösen Reiseveranstalter vom Markt verschwinden.

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For You Travel
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