Strom ist Grün
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SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG stromistgrün
Sandweg 22
75179 Pforzheim
Deutschland
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kontakt@stromistgruen.de
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wir haben eine neue email adresse sie lautet ******@gmail.com frage an euch wäre es ist Mai und Juni nichts abgebucht worden ,und wir wüssten gerne warum kn.13139342 denn wir möchten gerne bei euch bleiben Liebe Grüsse ******
Sehr geehrte Damen und Herren, Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, möchte ich den mit Ihnen bestehenden Stromvertrag sofort kündigen. Ich möchte den Vertrag kündigen, weil sie die Abschläge ohne Vorankündigung erhöht haben. Zudem weis ich von den Gespräch mit meinen Anwalt Herrn ******, dass Ihre Vertragslaufzeit von drei Jahren nicht zulässig ist. Er hat mir ihr zu folgendes Urteil mitgeteilt: Vertragslaufzeiten von 24 oder 36 Monaten in Stromlieferverträgen mit Sonderkunden unwirksam OLG Karlsruhe vom 21.12.2012 (15 U 6/12), LG Karlsruhe vom 09.12.2011 (10 O 614/10) Die VZ NRW hatte gegen die Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG insgesamt wegen drei AGB-Klauseln geklagt, welche die Vertragslaufzeit von Stromlieferverträgen mit Haushalts-Sonderkunden betreffen. Nachdem die Beklagte zu einer Klausel den Anspruch anerkannt hatte, erließ das LG Karlsruhe am 26.09.2011 (10 O 614/10) ein Teil-Anerkenntnis-Urteil. Die fragliche Klausel lautete: "Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Ersten des übernächsten Monats, wenn der Vertrag bis zum 5. des Monats unterschrieben bei der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG (SWP) eingeht, ansonsten mit dem Ersten des darauf folgenden Monats." Die VZ NRW hatte die Klausel beanstandet, weil den Kunden nicht klar werde, wann der Vertrag beginne und ende und weil sie in Verbindung mit den anderen Klauseln zu einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten führen könne, was gesetzlich nicht zulässig ist. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung zumindest Bedenken hinsichtlich der Transparenz. Das LG Karlsruhe hatte der Beklagten mit Urteil vom 09.12.2011 auch die Verwendung folgender Klauseln untersagt: 1. "Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit von ( ) 36 Monaten gekündigt werden." 2. "Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit von ( ) 24 Monaten gekündigt werden." Die Klauseln seien wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 9a BGB und wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass auch die per Mausklick gewählte Vertragslaufzeit von 24 bzw. 36 Monaten nicht als (dann zulässige) Individualvereinbarung, sondern als AGB-Klausel anzusehen sei und damit der strengen Kontrolle nach dem AGB-Recht unterliege. Denn der Kunde habe nicht die Möglichkeit der freien Entscheidung einer Vertragslaufzeit, sondern nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Unternehmen vorgegebenen Alternativen. Die Stadtwerke Pforzheim hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Karlsruhe wies jedoch die Berufung mit Urteil vom 21.12.2012 zurück und begründete nochmals ausführlich, weshalb die Klauseln unwirksam sind. Unter anderem stellte das OLG klar, dass auch eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit Abschluss des Vertrages (und nicht erst mit dem späteren Beginn der Lieferung) beginnt. Rechtsfolge: Die Unwirksamkeit der Klauseln führt dazu, dass die betroffenen Kunden nicht an die Grundlaufzeit gebunden sind und ihren Vertrag jederzeit kündigen können. Dabei ist allenfalls eine im Vertrag festgelegte Frist für die ordentliche Kündigung zu beachten. Da die Forderungen von 1544,43 Euro mittlerweile beglichen sind, gebe ich Ihnen nun 14 Tage Zeit mich aus den Vertrag zu lassen, sollte ich bis dahin nichts mehr von Ihnen hören, werde ich mich an die Bundesnetzagentur in Bonn wenden oder an die Verbraucherzentrale. Sollte dass Sie auch nicht bewegen, mich aus den Vertrag zulassen werde ich mich an die Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wenden. Oder ich werde zusammen mit meinen Anwalt Klage einreichen, aus dem in diesem Schreiben beiliegenden Gerichtsurteilen können Sie ersehen, dass vor Gericht Ihre Chancen nicht so gut währen. MfG: Petra ******
Ich habe Strom ist grün gebeten die Rechnung nochmals zu prüfen, darauf sind sie aber nicht eingegangen. Ich habe bis her auch keine neue Rechnung erhalten, ob wohl ich bereits meinen Zählerstand nochmals Strom ist Grün übermittelt habe. Der Kundenservice ist sehr schlecht bis gar nicht zu erreichen, deshalb war Kontakt mit Strom ist Grün nur per E-Mail. Ich habe Strom ist Grün eine Ratenzahlung des Betrages angeboten in monatlichen Raten a 30 Euro, mehr kann ich nicht zahlen, weil ich Arbeitslosengeld II Empfängerin bin, ich habe bisher mit allen meinen Stromanbietern Ratenzahlung vereinbart und es hat bisher noch nie Probleme gegeben, nur mit Strom ist Grün, die lassen sich auf keine ratenzahlung ein, und drohen stattessen mit Sperrung des Stromes. Es geht um 1655,30 Euro.
Heute kannst du über das Web ganz einfach, zu jeder Zeit und auf der ganzen Welt einkaufen, oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen bzw. buchen. Leider gehen mit den immensen Möglichkeiten rund um exklusive Sonderangebote, Expresslieferungen, nachträglichem Support und Co. nicht selten auch diverse unerfreuliche Ereignisse einher. Wird beispielsweise ein Produkt falsch, gar nicht oder erst viel zu spät geliefert und reagiert der Kundendienst obendrein unangemessen, fühlen sich Verbraucher schnell im Stich gelassen.
Eine effektive Beschwerde zu schreiben, scheint in vielen Fällen aussichtslos. E-Mails werden nur mit Standard Sätzen oder überhaupt nicht beantwortet und beim Telefon-Support wirst du am laufenden Band weitergeleitet und rutschst von einer Warteschleife in die nächste - nur um dann schlussendlich doch vertröstet zu werden. Ein Ladengeschäft um die Ecke, in dem du deine Reklamation persönlich vorbringen und mit Nachdruck eine Lösung forcieren kannst, gibt es selten. Finde dich damit jedoch keinesfalls ab!
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